Rückblick auf die DVSR-Tagung 2024 – Termin für 2025

Mit dem unten stehenden Bericht von Frau Wiss. Mit. Jara Brandenberg, Universität Bonn, von der DVSR-Jahrestagung 2024 in Tegernsee schauen wir gerne auch inhaltlich noch einmal auf unsere sehr erfolgreiche Jahrestagung zurück. Der Bericht von Frau Brandenberg wird ebenfalls zeitnah im SpuRt-Heft 6/2024 erschienen.

Der Rückblick lässt uns zugleich voller Freude in die Zukunft schauen: Die DVSR-Jahrestagung 2025 soll am 3./4. Oktober 2025 in Wien (t.b.c.) stattfinden. Save the date!


Bericht von der DVSR-Jahrestagung am 13./14.9.2024 in Tegernsee

Unter dem aktuellen Generalthema „Menschenrechte und Werte im Sport“ traten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Tagung der Deutschen Vereinigung für Sportrecht in diesem Jahr trotz kurzen Wintereinbruchs am schönen Tegernsee zusammen. Dort erwartete sie neben einem aufwärmenden Kaffee die herzliche Begrüßung durch den Präsidenten der Vereinigung Dr. Thomas Summerer

Gleich zu Beginn der Tagung wurde das Spannungsverhältnis zwischen dem aus Art. 9 Abs. 1 GG resultierenden Regelungsspielraum der Vereine und Verbände und der Reichweite der (Menschen-)Rechte der Sportlerinnen und Sportler durch zwei sich inhaltlich kontrastierende Referate besonders deutlich. Die aufgeworfene Frage, bis zu welcher Grenze das System Leistungssport die Athleten im Hinblick auf eine Einschränkung ihrer prozessualen und materiellen Rechte in Anspruch nehmen dürfe, sollte sich als roter Faden durch die restliche Tagung ziehen.

Prof. Dr. Reinhard Klaushofer eröffnete das Vortragsprogramm mit einem Referat zum Zustand der Menschenrechte im Sport. Er widmete sich schwerpunktmäßig den sportrechtlich wegweisenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Sachen Semenya[1] und Mutu/Pechstein[2] und warf die Frage auf, ob diese „menschenrechtslose Athleten“ zurückließen. Dies werde zum einen hinsichtlich der weitgehend ausgehölten Freiwilligkeit der Athleten bei Abschluss der Schiedsvereinbarung deutlich, die aus einem Ungleichgewicht der Sportler und Verbände resultiere. Insbesondere Individualsportler hätten regelmäßig keine Wahl und müssten sich vorformulierten Athletenvereinbarungen unterwerfen, während bei Mannschaftssportlern eine größere Verhandlungsbasis bestünde.  Der Referent appellierte an dieser Stelle an den Gesetzgeber, seine Schutzpflichten zu Gunsten der strukturell unterlegenen Sportler stärker wahrzunehmen. Zum anderen sei auch Caster Semenya, die südafrikanische 800m-Läuferin ein Beispiel für eine „menschenrechtslose Athletin“ gewesen.  Ihr wurde durch einen vom internationalen Leichtathletik-Dachverband eingeführten Testosteron-Grenzwert ihre Startberechtigung bei Wettbewerben versagt. In diesen Regelungen, bzw. in der sie als verhältnismäßiges Mittel einordnenden Gerichtsentscheidung des Schweizer Bundesgerichts[3], sah der EGMR sachlich einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 8 iVm 14 EMRK. 

In der sich anschließenden Diskussion war insbesondere der Umgang mit den Leistungen transsexueller Athletinnen und deren Wertung im Wettkampf durch den Aufgriff des Falles Semenya ein zentrales Thema. Klaushofer sprach sich für eine unterschiedliche Behandlung der betroffenen Sportler aus, die danach ausgerichtet werden solle, ob die biologischen Voraussetzungen von Geburt an gegeben seien oder auf einer selbstinduzierten medizinischen Veränderung basierten. Im Rahmen der Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass auch die Rechte der Konkurrentinnen ein gewichtiger Punkt in der Abwägung wären. Aus deren Sicht handele es sich bei einer Startberechtigung um wettbewerbsverzerrende Eingriffe. Insbesondere bei Kontaktsportart könne zudem eine Gefahr für die körperliche Integrität der Teilnehmerinnen entstehen. 

Der im Sport vorherrschende, weitgehend alternativlose, Konfliktlösungsmechanismus der institutionellen Sportschiedsgerichte wurde ebenso diskutiert. Für die Anmerkung, dass sich die Sportler doch dem verbandlichen System autonom unterwerfen würden und durch Trainingsangebote und finanzielle Förderung von diesem profitieren, sodass eine gewisse Einschränkung prozessualer und materieller Rechte vice versa hinzunehmen seien, bemühte Klaushofer einen arbeitsrechtlichen Vergleich. Auch in dem strukturellen Ungleichgewicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber könne eine selbstbestimmte Unterwerfung unter bestehende Strukturen, respektive die Annahme eines Arbeitsplatzes, nicht die Negierung oder Einschränkung bestehender Menschen- oder Grundrechte rechtfertigen. So müssten parallel auch die Menschenrechte der Sportlerinnen und Sportler wieder mehr in den Vordergrund gerückt werden.

Zu einer anderen Conclusio gelangte Prof. Dr. Christoph Degenhart in seinem sich unmittelbar anschließenden Vortrag zu dem Thema „Nationale Verfassungswerte und Sportinternationalität – Wieviel Berufsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit und Justizgewähranspruch dürfen wir aufgeben, um am internationalen Sport teilzunehmen?“. Prof. Degenhart legte den Grundstein mit der These, dass etwaige staatliche Schutzpflichten nicht in staatliche Bevormundung verkehrt werden dürften.  Er argumentierte, dass bei einem Einstieg in den organisierten Sport eine bewusste Inkaufnahme von solchen Satzungsregeln erfolge, die exempli gratia die Meinungs- oder Berufsfreiheit einschränken. Der Sport dürfe aufgrund der freiwilligen Unterwerfung unter das Verbandsreglement „seine“ Sportler stärker in Anspruch nehmen als der Staat die Bürger. Zudem thematisierte er ein Positionspapier der Athleten Deutschland e.V.[4], das Leitlinien für noch zulässige Meinungsäußerungen aufstelle und Prüfungsbefugnisse zur Zulassung einzelner Meinungsäußerungen andenke. Prof. Degenhart wies diesbezüglich darauf hin, dass solche und ähnliche Richtlinien einen Konflikt mit Art. 5 Abs. 1 S.1 Alt. 1 GG auslösen, der nicht zwischen wertvollen und erlaubten sowie „wertlosen“, verbotenen Meinungen unterscheidet. Außerdem seien Beschränkungen hinsichtlich der Äußerung politischer Meinungen auch anderen Berufsrechten immanent, sodass fraglich sei, warum dies im Sport anders sein solle. Letztlich bestünde zwar ein Interesse an gleichwertigem Rechtsschutz auf nationaler staatlicher und internationaler sportlicher Ebene, dieses müsse aber im Einzelfall dem Interesse an der Teilnahme an internationalen Wettkämpfen und den dortigen Standards sowie notwendigen Einschränkungen weichen, da die Grundrechte keine universelle Geltung beanspruchen können.

Durch die jeweils angesprochene Unterwerfung unter die sportlichen Regelwerke stand in der Diskussion das Thema der Freiwilligkeit im Zentrum. Zu trennen sei zwischen der materiellen Dimension der Freiwilligkeit, ergo bei der vermeintlichen Einwilligung in die Beschränkung von Grundrechten sowie der prozessrechtlichen Dimension, beispielsweise bei Abschluss der Schiedsvereinbarung. Im Plenum wurde skizziert, dass hier ein unterschiedlich strenger Maßstab angelegt werden müsse. Dispute über die Reichweite der „materiellen Freiwilligkeit“ können schließlich vor Gericht geklärt werden, während die „prozessuale Freiwilligkeit“ gerade ausschlaggebend dafür ist, welches Streitbeilegungsorgan zuständig ist und welcher Prüfungsmaßstab durch dieses anzulegen ist. 

Nach einer kurzen Kaffeepause referierte Prof. Dr. Björn Schiffbauer über den Ausschluss von Nationen aus politischen Gründen und beleuchtete dabei Grundzüge einer Ausschlussdogmatik in der Schnittmenge zwischen Völker- und Sportrecht. Besondere Relevanz erlangte das Thema aufgrund des Angriffskriegs Russlands in der Ukraine, sowie des Nahost-Konflikts und der ungeklärten Frage eines Ausschlusses der jeweiligen Nationen für die nächsten Olympischen Spiele. Den Begriff „Nation“ definierte Prof. Schiffbauer unter Verweis auf Rule 30 der Olympic Charta als zu den jeweiligen Staaten akzessorische und kongruente Sportkörperschaften, die sich aus den Athleten mit entsprechender Staatsangehörigkeit zusammensetzen. Da die Sportnationen zwar akzessorisch aber eben nicht identisch mit den Staaten sind, galt es vor allem zu klären, warum sie aufgrund eines Fehlverhaltens des jeweiligen Staatsoberhaupts ausgeschlossen werden können. Die dafür erforderliche Bindung der internationalen Verbände an den völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz etabliere sich vor allem mittelbar über einen satzungsvermittelnden Weg, wonach die völkerrechtlichen Normen über dynamische Rezeptionen Eingang in die jeweiligen Satzungen der Verbände finden. Eine solche Permeabilität stelle auch der Verweis in Rule 30 der Olympic Charta auf den Staatsbegriff dar. Nach der Definition des Staatsbegriffs von Georg Jellinek seien zumindest zwei der drei konstitutiven Elemente des Staates, respektive das Staatsgebiet und die Staatsangehörigkeit als Staatsvolk, damit im Satzungsrecht der internationalen Verbände enthalten. Die Zurechnung der Handlungen von Personen oder Gruppen zum Staat und entsprechend zu den Sportnationen erfolge über Art. 8 Abs. 1 DARS. Danach sei eine Zurechnung vor allem dann vorzunehmen, wenn eine überwiegende faktische Abhängigkeit vom Staat vorhanden ist, die sich zum Beispiel in der finanziellen Förderung des Leistungssports wiederfindet. Entscheidend ist also der Einfluss des Staates im Sinne einer „effective control“.

Nach einem festlichen Empfang und 3-Gänge-Dinner, untermalt von interessanten Impulsen des ersten Vortragstages, klang der Abend in entspannter Atmosphäre aus. 

Am nächsten Morgen eröffnete Dr. Friedrich Hestermann den zweiten Vortragstag mit seinem Referat zu dem Thema „Freie Meinungsäußerung als Verbandsthema“. Auch die Aktualität dieses Vortragsthemas wird anlässlich fortlaufender Beispiele wie der Wolfsgrußgeste bei der Fußball-EM 2024 immer wieder deutlich. Maßgebliche verbandsrechtliche Regelungen, die sich verbotenen Meinungsäußerungen im Sport widmen sind unter anderem § 9 Nr. 1 DFB-RuVo iVm § 44 Nr. 2 DFB-Satzung iVm § 1 Nr. 4 DFB-RuVo; Art. 11 UEFA und Rule 50.2 der Olympischen Charta. Nach diesen Regelungen seien im Grundsatz politische Äußerungen in Verbindung mit dem öffentlichen Wettkampfgeschehen gänzlich verboten. Ausnahmen könnten per Sondergenehmigung erreicht werden, beispielsweise wenn sie das Wettkampfgeschehen nicht überlagerten. Die Regelungen dienten dem Schutz der Sportler sowohl vor aufgezwungenen Meinungen als auch in Bezug auf sicherheitstechnische Aspekte zur Verhinderung gewaltsamer Auseinandersetzungen. Außerdem würde bei Einzelfallregelungen die Differenzierung zwischen erlaubten und nicht erlaubten Meinungsäußerungen schwerfallen, sodass hier das Dammbruchargument zu bemühen ist. Dem Sport solle eine völkerverbindende Funktion zukommen, die er nur bei weltpolitischer Neutralität wahrnehmen könne.

Inwieweit meinungsäußerungsbeschränkende Satzungsregeln rechtmäßig sind, ist letztlich anhand einer durch die §§ 138, 242, 315 BGB eingeleiteten Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen. In dieser sind aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte die Meinungsfreiheit der Sportler und die Vereinsfreiheit der Vereine und Verbände miteinander in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Mildere Mittel statt eines gänzlichen Verbotes könnten ein Antragsmodell oder zumindest die Aufstellung klarer und transparenter Rechtsfolgen für Verletzungen darstellen. Abschließend beurteilte Dr. Hestermann die Problematik aus der Perspektive des Schweizer Rechts sowie aus kartellrechtlicher Perspektive. In Verbandssatzungen befindliche Androhungen von Sanktionen für verbotene Meinungsäußerungen können laut Dr. Hestermann durchaus dazu führen, dass die Verbände in dieser Hinsicht ihre wettbewerbsherrschende Stellung missbrauchten. 

Daran anschließend trug Marc Patrick Schneider zu dem Thema „Verstöße gegen Fairness und Fair Play in Literatur und Rechtsprechung“ vor. Er skizzierte den Ursprung und die Entwicklung des Begriffes „Fairness“ als wichtigstes Gut und Leitidee im Sport. Es handele sich bei den Begriffen Fairness und Fair Play durch die inzwischen gängige Verwendung in den Schiedssprüchen des CAS und die Verankerung in den Verbandssatzungen sowie in § 1 AntiDopG mittlerweile um allgemeine Sportrechtsprinzipien. Jedoch wies er darauf hin, dass das Bekenntnis zur Regelkonformität auf der Prämisse beruhe, dass sich alle Teilnehmer gleichermaßen auf die entsprechenden Werte verpflichten und ihr Verhalten nach diesen ausrichten. Verstöße gegen das Fair Play Prinzip lägen immer vor, sofern durch die Handlung eine Verzerrung des Wettbewerbs einträte. Allerdings zeitigt nicht jeder Verstoß gegen Fairness und Fair Play zwangsläufig Rechtsfolgen, die zu einem Anspruch auf Herstellung von Fairness führen.

Den Abschlussvortrag der Tagung hielten Prof. Dr. Martin Nolte und Dr. Caroline Bechtel zu dem von ihnen entworfenen Safe Sport Code gegen interpersonale Gewalt im Sport. Durch den Vortrag schloss sich der Bogen der auf der Tagung in verschiedensten Facetten dargestellten möglichen Menschenrechtsverletzungen im Sport mit einem Versuch, sich gegen sie zu wehren. Der Code stelle als einheitliches Regelwerk ein Novum dar, mit dem Sportorganisationen die Athleten vor Eingriffen in ihre Menschenwürde oder sexuelle Selbstbestimmung schützen können. Die Entwicklung des Codes erfolgte im Auftrag des Bundesinstitut für Sportwissenschaften (BISp) und umfasse ein 66-seitiges dezidiertes Regelwerk. Enthalten sind unter anderem Tatbestände und Rechtsfolgen, ausgelöst durch interpersonale Gewalt in allen ihren Erscheinungsformen sowie Vorschriften zur Rechtsdurchsetzung. Einen wichtigen Aspekt bilden zudem die Artikel zur Prävention und Aufarbeitung. Verbindlich würde das Regelwerk durch selbstbestimmte Regelungsunterwerfung, also Adaption des Codes in der Vereins- und Verbandssatzung.

Mit einem Schlusswort von Dr. Summerer endete ein durchweg gelungenes Wochenende, das geprägt war durch einen spannenden fachlichen Austausch in informellem Rahmen. Die Tagung hat eindrucksvoll gezeigt, wie komplex das Spannungsfeld zwischen Menschenrechten und Sportorganisationen ist. Durch die Vorträge und Diskussionen wurde verdeutlicht, dass sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene Handlungsbedarf besteht, um die Rechte von Sportlerinnen und Sportlern zu schützen, sodass die Teilnehmer die Tagung mit wertvollen Impulsen und neuen Perspektiven für die Zukunft des Sportrechts verließen. 

Mag. iur. Jara Brandenberg, Bonn


[1] EGMR, Urt. V. 11.7.2023, 10934/21 (Semenya), SpuRt 2023, 381–394. 

[2] EGMR, Urt. V. 2.10.2018, Nr. 40575/10, 67474/10 (Mutu/Pechstein), SpuRt 2018, 253–263.

[3] Schweizer Bundesgericht, Urt. v. 25.8.2020, 4A 248/2019, 4A_398/2019.

[4] Athleten Deutschland e.V., Positionspapier Meinungsfreiheit von Athlet*innen, September 2020, abrufbar unter: https://athleten-deutschland.org/wp-content/uploads/Position-zur-Meinungsfreiheit-von-AthletInnen-September-2020.pdf (zuletzt abgerufen am 23.09.2024).

 

 

Programm der DVSR-Jahrestagung 2024 und Anmeldung

Die Jahrestagung 2024 der Deutschen Vereinigung für Sportrecht findet – wie bereits angekündigt – am Freitag/Samstag, 13./14. September 2024, in Tegernsee mit dem Generalthema

Menschenrechte und Werte im Sport

statt. Es ist das folgende Programm vorgesehen:

Freitag, 13. September 2024

Ab 12.00 Uhr
Eintreffen im Hotel Caro & Selig, Tegernsee, Autograph Collection,
Bahnhofstraße 29 D-83684 Tegernsee

14.00 – 14.15 Uhr
Begrüßung durch den Präsidenten Dr. Thomas Summerer

14.15 – 15.00 Uhr
Der Zustand der Menschenrechte im Sport: Semenya, Pechstein, Mutu –Menschenrechtlose Athletinnen und Athleten ohne Würde?
Prof. Dr. Reinhard Klaushofer, Universität Salzburg
Institutsleiter, Österreichisches Institut für Menschenrechte

15.00 – 15.45 Uhr
Nationale Verfassungswerte und Sportinternationalität – Wieviel Berufsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit und Justizgewähranspruch dürfen wir aufgeben, um am internationalen Sport teilzunehmen?
Prof. Dr. Christoph Degenhart, Universität Leipzig
Richter am Sächsischen Verfassungsgerichtshof a.D.

15.45 – 16.15 Uhr
Diskussion

16.15 – 16.45 Uhr
Kaffeepause

16.45 – 17.30 Uhr
Ausschluss von Nationen (Nationalmannschaften, Teams, Athleten) aus politischen Gründen
Prof. Dr. Björn Schiffbauer, Universität Rostock

17.30 – 18.00 Uhr
Diskussion

18.00 – 18.45 Uhr
Mitgliederversammlung

19.00 – 19.30 Uhr
Empfang auf der Rooftop-Terrasse des Hotels

 ab 19.30 Uhr
Festliches 3-Gänge-Dinner im Hotel

Samstag, 14. September 2024

09.00 – 09.45 Uhr
Freie Meinungsäußerung im Sport als Verbandsthema
Assessor Dr. Friedrich Hestermann, Berlin

09.45 – 10.30 Uhr
Verstöße gegen Fairness und Fair Play in Literatur und Rechtsprechung
RA/FA-SportR Marc Patrick Schneider, DVSR-Beiratsmitglied 

10.30 – 10.45 Uhr
Diskussion

10.45 – 11.15 Uhr
Kaffeepause

11.15 – 12.00 Uhr
Ein Safe Sport Code gegen interpersonale Gewalt im Sport
Prof. Dr. Martin Nolte und Dr. Caroline Bechtel, Deutsche Sporthochschule Köln

12.00 – 12.30 Uhr
Diskussion

12.30 Uhr
Schlussworte und Verabschiedung

13.00 Uhr
Flying Lunch

ab 14.00 Uhr
Rahmenprogramm nach Wahl:

  • Gondelfahrt auf den Wallberg (1624 m), ca. 27 Euro
  • Schifffahrt von Tegernsee nach Gmund, zurück auf dem Höhenwanderweg (zu Fuß 90 Min.)
  • Schifffahrt auf dem Tegernsee südliche Rundfahrt (60 Min., 14 Euro)
  • Besuch des Olaf-Gulbransson-Museums in Tegernsee (12 Euro)

Nicht-Mitglieder, die an der Tagung teilnehmen möchten, wenden sich bitte per E-Mail an kontakt@vereinigung-sportrecht.de. Im Rahmen der verbleibenden Kapazitäten kann eine Teilnahme an der Tagung gegen eine Tagungsgebühr ermöglicht werden.

Unsere DVSR-Mitglieder haben eine E-Mail mit einem Link für eine elektronische Anmeldung zur Tagung erhalten, mit der – wie gewohnt – die Buchungen für eine (Freitag auf Samstag) oder zwei Übernachtungen (Freitag bis Sonntag, ggf. mit Partnerin oder Partner) und eine Teilnahme am Rahmenprogramm verbindlich gebucht werden kann.

Im Hinblick auf die das bis zum 15. Juni 2024 reservierte Zimmerkontingent im Tagungshotel zu Sonderpreisen bitten wir um zügige Anmeldung.

DVSR-Jahrestagung 2024: Themen und Referenten

Die DVSR-Jahrestagung findet – wie bereis bekannt gegeben – am Freitag/Samstag, 13./14. September 2024 in Tegernsee statt. Vorstand und Beirat der DVSR freuen sich, nunmehr auch Themen und Referenten für die Tagung vorstellen zu können, die bereits feststehen.

Die Tagung in diesem Jahr steht unter dem Generalthema Menschenrechte und Werte im Sport statt. Wir freuen uns auf eine besondere Tagung mit spannenden Vorträgen und hochkarätigen Referenten. Es tragen vor:

1. Der Zustand der Menschenrechte im Sport –
Semenya, Pechstein, Mutu – Menschenrechtlose Athletinnen und Athleten ohne Würde?
Prof. Dr. Reinhard Klaushofer, Universität Salzburg; Institutsleiter, Österreichisches Institut für Menschenrechte

2. Nationale Verfassungswerte und Sportinternationalität –
Wieviel Berufsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit und Justizgewähranspruch dürfen wir aufgeben, um am internationalen Sport teilzunehmen?
Prof. em. Dr. Christoph Degenhart, Universität Leipzig; Richter am Sächsischen Verfassungsgerichtshof a.D.

3. Ausschluss von Nationen (Nationalmannschaften, Teams, Athleten) aus politischen Gründen
Prof. Dr. Björn Schiffbauer, Universität Rostock

4. Ein Safe Sport Code gegen interpersonale Gewalt im Sport
Prof. Dr. Martin Nolte und Dr. Caroline Bechtel, Deutsche Sporthochschule Köln

5. Freie Meinungsäußerung im Sport als Verbandsthema
Assessor Dr. Friedrich Hestermann, Berlin

6. Verstöße gegen Fairness und Fair Play in Literatur und Rechtsprechung
RA/FA-SportR Marc Patrick Schneider, DVSR-Beiratsmitglied

Informationen zur Buchung der Tagung werden wir zeitnah bekanntgeben.

Save the Date: DVSR-Tagung 2024 am 13./14.9. in Tegernsee

Der Vorstand der Deutschen Vereinigung für Sportrecht – Konstanzer Arbeitskreis hat die Eckdaten für die DVSR-Jahrestagung 2024 beschlossen:

Unsere Tagung im nächsten Jahr wird am Freitag/Samstag, 13./14. September 2024 in Tegernsee am wunderschönen Tegernsee stattfinden. Aber nicht nur die herrliche Natur wird bei dieser Tagung für ein besonderes Ambiente sorgen: Wir werden im neuen und wunderbaren Hotel „Caro & Selig, Tegernsee, Autograph Collection“ untergebracht sein, das im Zentrum von Tegernsee liegt und nur wenige Gehminuten vom Bahnhof entfernt ist. Dem Verhandlungsgeschick unseres Präsidenten ist es zu verdanken, dass die Tagungsübernachtung (und natürlich auch Verlängerungsübernachtungen für unsere Mitglieder und ihre Partner/innen) zu für den Standort bemerkenswerten Konditionen möglich ist. Wir sind davon überzeugt, dass angesichts des außergewöhnlichen und besonders schönen Tagungsortes einige von der Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch machen werden, um das Tagungswochenende mit einem wunderbaren Urlaubswochenende am Tegernsee zu verbinden. Mehr über das ausgezeichnete und exquisit ausgestattete ****-Hotel finden Sie hier: https://caroundselig.de

Wir bitten unsere Mitglieder und alle Interessierten, sich den Termin vorzumerken. Informationen zu Generalthema, Programm, Referenten, Rahmenprogramm und Buchungsmöglichkeiten werden wir Anfang nächsten Jahres bekannt geben.

Thematischer Rückblick auf die DVSR-Jahrestagung 2023

Mit dem unten stehenden Bericht von Herrn Wiss. Mit. David Maus, Universität Bayreuth, von der DVSR-Jahrestagung 2023 in Wörlitz schauen wir gerne auch inhaltlich noch einmal auf unsere sehr erfolgreiche Jahrestagung zurück. Der Bericht von Herrn Maus ist ebenfalls im SpuRt-Heft 6/2023 (SpuRt 2023, 513) erschienen.

Tagungsbericht: Jahrestagung der Deutschen Vereinigung für Sportrecht e.V. – Datenschutz im Sport und Persönlichkeitsrechte

Am 6. und 7. Oktober 2023 veranstaltete die Deutsche Vereinigung für Sportrecht (DVSR) e.V. ihre diesjährige Jahrestagung im schönen Wörlitz unter dem Generalthema „Datenschutz im Sport und Persönlichkeitsrechte“.

Nach der Begrüßung durch den Präsidenten Dr. Thomas Summerer sowie Grußworten der Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt Franziska Weidinger, stellte Rechtsanwalt Nico Winter in seinem Referat „Das Datenschutzrecht für die Arbeit im Verein und Verband“ die von Vereinen und Verbänden zu berücksichtigenden rechtlichen Herausforderungen und Rahmenbedingungen bei der Datenakquise und -verarbeitung vor. In Anbetracht der nach der DSGVO einleitend dargestellten datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit dieser Akteure sprach der Referent sich für verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Datenschutz-Compliance aus. Neben einem nach Art. 30 DSGVO regelmäßig verpflichtend zu führenden Verarbeitungsverzeichnis sollen durch die Einbindung eines „Datenschutz-Hubs“ auf der Website des Vereins bzw. Verbandes die nach Art. 5 DSGVO geltenden Grundsätze der fairen Datenverarbeitung (Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung, Transparenz und Speicherbegrenzung) abgesichert werden. Ergänzt durch die Ernennung eines Datenschutzkoordinators als „One-Stop-Shop“-Ansprechpartner, erhielten Vereinsmitglieder so einen transparenten Einblick in die laufenden Verarbeitungsvorgänge bezüglich ihrer Daten und die Möglichkeit, die ihnen nach der DSGVO zustehenden Rechte bequem geltend zu machen.

Im anschließenden Vortrag von Dr. Raphael Rohrmoser zu dem Thema „Talent Scouting und Bußgeldgefahr“, beleuchtete dieser den auf der Gegenseite stehenden, rechtlich risikobehafteten Bereich der Verarbeitung von Daten von Nicht-Vereinsmitgliedern im Rahmen des Scoutings. Mangels wirksamer Einwilligung und ohnehin in diesem Stadium fehlender Vereinszugehörigkeit, komme regelmäßig als Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung nur das „berechtigte Interesse“ nach Art. 6 I lit. f DSGVO in Betracht. Neben Vereinen positionieren sich zudem in diesem Feld vermehrt professionelle Unternehmen mit diversen Datenbank-Tools, die aus einer Vielzahl unterschiedlicher Quellen (einschließlich der offiziellen Ligaportale und Social-Media-Kanäle der Sportlerinnen und Sportler) Daten zusammentragen und bündeln. Diese Art der Profil-Erstellung erweise sich aus datenschutzrechtlicher Hinsicht gerade unter Zuhilfenahme automatisierter Datenverarbeitungsprogramme als problematisch, ist das sog. Profiling nach Art. 22 DSGVO an besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Das gelte vor allem bei besonders schutzwürdigen personenbezogenen Daten (z.B. Gesundheitsdaten), für die Art. 9 I DSGVO eine nur auf berechtigtem Interesse beruhende Datenverarbeitung nicht zulässt. In Anbetracht der drohenden, in vergangener Zeit summenmäßig gestiegenen, Bußgelder sei hier Vorsicht geboten.

Prof. Niko Härting schloss mit einem praktischen Bericht über „Die Sanktionen der Aufsichtsbehörden und Rechtsmittel“ die Vortragsreihe des ersten Tagungstages. Nach einer kurzen Einführung in die nach der DSGVO den Datenschutzbehörden zugewiesenen Sanktionsmöglichkeiten und die dagegen bestehenden Rechtsmittel, folgte ein Résumé über die tatsächliche Welt der datenschutzrechtlichen „Rechtsdurchsetzung“. Die gesammelten Erfahrungen aus der Rechtsanwaltstätigkeit wiesen eine zurückhaltende Sanktionierungspraxis der Behörden aus, die sich anstelle von Bußgeldverfahren in der Regel auf Verwarnungen nach Art. 83 II 2 lit. e DSGVO beriefen oder laufender Verfahren über „Deals“ entledigen. Dies belege auch die auffällig geringe Anzahl der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Im Anschluss an die Mitgliederversammlung des DVSR und der SpuRt-Herausgeber-Sitzung bot ein köstliches Abendessen den Teilnehmenden in entspannter Atmosphäre einen angenehmen Ausklang des ersten Tagungstages.

Nachdem der erste Programmpunkt des zweiten Tagungstages leider krankheitsbedingt entfallen musste, wurde dieser von Dr. Johannes Öhlböck mit dem Thema „Die NADA-Veröffentlichungspraxis in Österreich und der EuGH“ eröffnet. In seinem Vortrag gewährte der Referent Einblicke in das noch vor dem EuGH laufende Vorabentscheidungsverfahren C-115/22 (NADA u.a.), in welchem er die Antragstellerin anwaltlich vertritt. Die zeitlich und zugriffsmäßig unbeschränkte Veröffentlichungshandhabung der NADA Österreich in Bezug auf Entscheidungen über Doping-Sperren gerate an mehreren Stellen mit den Vorgaben der DSGVO in Clinch. Es wurde dafür plädiert, entweder Angaben nur Offline verfügbar zu machen oder auf ein System der Zugangsbeschränkung umzusteigen, da gerade aus dem Vergleich zur Strafregistertilgung eine lebenslang veröffentlichte Doping-Sperre unverhältnismäßig sei. Ferner konzentrierte sich der Vortrag auf die Erkenntnisse aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Tamara Ćapeta. Hervorgehoben und später in der Diskussion aufgegriffen, wurde die Bewertung der Unabhängigen Schiedskommission Österreich als „Gericht“ im Sinne des Art. 267 AEUV. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der DSGVO auf den Sport, der Bewertung der Informationen über Doping-Sperren als Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 I DSGVO und einer eingehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung darf die Entscheidung des EuGH mit Spannung erwartet werden.

Thematisch abgestimmt schloss sich Prof. Dr. Rainer Cherkeh unter dem Titel „Die NADA-Veröffentlichungspraxis bei Schiedssprüchen in Deutschland und ihre datenschutzrechtliche Umsetzung“ an. Anhand des vor dem LDI NRW laufenden Beschwerdeverfahrens gegen die Veröffentlichung von Doping-Sperren-Schiedssprüchen auf der NADAjus-Plattform, wurde dargelegt, dass die eingetragenen Daten auf der Plattform in Kombination mit weiteren Informationen keine hinreichende Pseudonymisierung darstellen und leicht Rückschlüsse auf die Betroffenen zuließen, vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Wie auch das LDI NRW kam der Referent zu dem Ergebnis, dass bereits die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung fraglich erscheine, bestünden bei einer Einwilligung nach Art. 6 I lit. a DSGVO erhebliche Zweifel hinsichtlich der erforderlichen Transparenz und Freiwilligkeit gem. Art. 7 III, IV DSGVO. Deshalb wurden im Gleichlauf zum vorherigen Vortrag ebenfalls plattformimplementierte Zugangsbeschränkungen auf die Schiedsspruchveröffentlichungen vorgeschlagen. Andernfalls müsse jedenfalls sichergestellt werden, dass die Identifizierbarkeit der betroffenen Personen ausgeschlossen ist. Die seit Juni 2020 ausbleibenden Veröffentlichungen von Entscheidungen über Doping-Sperren auf der NADAjus-Plattform belegt die Rechtsunsicherheit auf diesem Feld.

Im letzten Vortrag referierte Rechtsanwalt Simon Bergmann über „Verdachtsberichtserstattung und Persönlichkeitsrechte“. Die Bewertung des rechtlich Zulässigen erweise sich als Drahtseilakt zwischen extremem öffentlichem Interesse, welches ganze „Spezialkommandos“ der Medien auf den Plan rufe und den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen. Bei Berichterstattungen in Form von Eindruckserweckungen müsse im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung immer die konkrete Form der Berichterstattung berücksichtigt werden. Bestimmte Sorgfaltskriterien seien hier von der Presse zwingend einzuhalten. Insbesondere wurde das Mindestmaß an Beweistatsachen betont, welches der „Je … desto“-Formel folgend bei gravierenden Vorwürfen ein „Mehr“ an Beweisen verlange, sowie die nötige Ausgewogenheit der Berichterstattung. So müsse beispielsweise nach positiver A-Probe eines Doping-Tests, die Pressemitteilung auch über die noch ausstehende B-Probe und Reaktionsmöglichkeiten der Sportlerinnen und Sportler informieren. In seinen Schlussworten betonte der Rechtsanwalt, dass auch mit Blick auf die Reaktionsmöglichkeiten der Betroffenen immer die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen und sich eine pauschale Vorgehensweise aus anwaltlicher Perspektive verbiete.

Mit einem abschließenden Mittagessen und einer Gondelfahrt durch den Wörlitzer Park endete die Jahrestagung des DVSR. Für eine überaus interessante und ertragreiche Veranstaltung zu einer Thematik, die die Sportrechtswelt sicherlich auch in Zukunft noch intensiv beschäftigen wird, ist dem DVSR und den Teilnehmenden recht herzlich zu danken.

Dipl.-Jur. Univ. David Maus, Bayreuth

Justizministerin Weidinger kommt zur DVSR-Jahrestagung 2023

Die Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt, Frau Franziska Weidinger, wird am 6. Oktober 2023 zur Eröffnung der DVSR-Jahrestagung nach Wörlitz in Sachsen-Anhalt kommen. Dort wird sie sich im Rahmen eines Grußwortes an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Tagung wenden. Dies bestätigte gestern die Landesregierung von Sachsen-Anhalt dem Vorstand der Deutschen Vereinigung für Sportrecht.

DVSR-Präsident Dr. Thomas Summerer: „Der Besuch von Frau Ministerin Weidinger auf unserer Tagung ist eine große Ehre für unsere Arbeitsgemeinschaft und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Für unser Sportrecht freut es mich sehr, dass die Landesregierung damit die Bedeutung unserer Materie und unserer Vereinigung deutlich unterstreicht.“

Die CDU-Politikerin Franziska Weidinger ist nach einer Justizkarriere als Richterin und Ministerialbeamtin seit September 2021 Ministerin im Kabinett von Ministerpräsident Reiner Haseloff.

Umfassende Würdigung für Dr. Jochen Fritzweiler

Unser Gründungsmitglied Dr. Jochen Fritzweiler, jahrzehntelanger Schriftleiter der Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt) und Mitherausgeber des Standardwerks zum Sportecht, dem Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, ist Mitte Juli 2023 bei einem tragischen Bergunfall ums Leben gekommen.

Im am 07.09.2023 erscheinenden Heft 5/2023 der SpuRt werden Persönlichkeit und Wirken von Jochen Fritzweiler umfassend gewürdigt. Zu Jochens Ehren und Gedenken veröffentlichen wir diese Texte vorab, um allen Sportrechtlerinnen und Sportrechtlern das Andenken an ihn zu erleichtern und auch virtuell dauerhaft an den außergewöhnlichen Sportrechtler zu erinnern.


Adieu Jochen!

Für viele Sportrechtlerinnen und Sportrechtler in Deutschland war Dr. Jochen Fritzweiler der erste persönliche Kontakt zu den bekannten Vertretern des Rechtsgebiets. Nachdem man die ersten Aufsätze und Entscheidungen in der SpuRt studiert hatte und der Wunsch gewachsen war, sich selbst mit einem Beitrag in die Materie einzubringen, stand ein Telefonat mit dem Schriftleiter der Zeitschrift an – ein Amt, das er über zwei Jahrzehnte innehatte. Dieser Kontakt konnte manchmal fordernd sein, so wie er es auch mit sich selbst war. Seine beruflichen und sportlichen Leistungen waren beeindruckend. So war es nicht verwunderlich, dass er gegenüber dem sportjuristischen Nachwuchs mit Nachdruck für ihre Beiträge das einforderte, was er für selbstverständlich hielt: die exakte Einhaltung der Zeichenvorgabe und – natürlich! – eine pünktliche Abgabe. Jochen war „von der alten Schule“. Bei aller Aufgeschlossenheit für Neues blieb er skeptisch gegenüber Trends, die vielleicht dem Zeitgeist geschuldet waren. Unvergessen sind für meinen Mann und mich seine – im Übrigen natürlich formvollendeten – Hochzeitsglückwünsche: Dass heutzutage „auch zwei Freunde heiraten können“, war ihm neu. Aber er beglückwünschte uns und freute sich mit uns über unser Glück. So war er: direkt und liebevoll zugleich.

Damit ist ein Punkt angesprochen, den auch die jungen Sportjuristen nach Telefonaten mit ihm einordnen lernen mussten: Hinter seiner etwas schnoddrigen urbayerischen Art, die sich mit dem österreichischen Einfluss durch seine Frau Mama auch sprachlich zu einer einzigartigen Kombination – seinem Markenzeichen – entwickelte, steckte eine große Herzlichkeit. Jochen war ein Menschenfreund. Freundschaft, Kameradschaft, Team: Das waren für Jochen keine Phrasen und Schlagworte, sondern ernst gemeinte Lebensinhalte. Sein Interesse an anderen Menschen war groß. Wer ihm gefiel, durfte sich über regelmäßigen Kontakt freuen. Aber er hatte auch Einzelkämpferqualitäten: So gerne er als Lehrer anderen das Skifahren beibrachte, so gerne war er auch allein in den Bergen unterwegs. Letzteres sollte ihm nun zum Verhängnis werden.

Im Juli ist Jochen Fritzweiler im Alter von 82 Jahren viel zu früh von uns gegangen. Sein Tod reißt nicht nur fachlich eine tiefe Lücke in die Gemeinschaft der deutschen und internationalen Sportrechtlerinnen und Sportrechtler, sondern berührt auch die Herzen: Jochen war einzigartig mit seinen Ecken und Kanten, aber auf seine Weise auch einzigartig herzlich. Sein sportrechtliches Wirken beleuchtet Dr. Thomas Summerer gleich auf der nächsten Seite. Es macht mich sehr traurig, dass er seinen Plan, mir noch das Skifahren beizubringen, nicht mehr verwirklichen kann. Auch wenn ich befürchte, dass seine sportliche Erfolgskurve in diesem speziellen Fall – bedingt durch die Eigenheiten des Schülers – einen jähen Knick erlitten hätte, würde ich doch viel dafür geben, diesen Bergunterricht mit ihm noch einmal erleben zu dürfen.

Wir werden Dich sehr vermissen. Ruhe in Frieden, lieber Jochen!

Prof. Dr. Jan F. Orth LL.M. (UT), Köln

(Erscheint als Editorial des SpuRt-Heftes 5/2023, SpuRt 2023, 344)


In memoriam Jochen Fritzweiler

Jochen Fritzweiler ist Mitte Juli 2023 bei einer Bergwanderung in den Chiemgauer Alpen tödlich verunglückt, nur wenige Wochen vor Vollendung seines 83. Lebensjahres. Unser tiefes Mitgefühl gilt seiner Familie.

Fritzweiler war einer der Gründungsväter des Sportrechts. Vor mir liegt seine Dissertation aus dem Jahr 1978 über das Thema „Haftung bei Sportunfällen“, systematisch untergliedert in „Haftung des Sportlers“, „Haftung von Sportveranstaltern, Sportlehrern, Schulen, Lift- und Bergbahnunternehmern“ und „Beweisführung im Sportunfallprozess“. Das war bereits vier Jahre vor Gründung des Konstanzer Arbeitskreises, der vergangenes Jahr sein 40-jähriges Jubiläum feierte, bei dem Fritzweiler natürlich in der ersten Reihe saß. Den „Grüneberg“, der seinerzeit freilich nicht einmal so hieß, gab es damals übrigens erst in der 37. Auflage.

Während einiger Jahre als Stadtrat für die CSU baute er in seiner Heimatstadt Burghausen eine angesehene Anwaltspraxis mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht und Sportrecht auf und betrieb diese bis vor wenigen Jahren mit großem Erfolg.

Schon in frühen Jahren erkannte Fritzweiler das Entwicklungspotenzial des Sportrechts: So setzte er 1994 die entscheidenden Impulse für eine eigene Fachzeitschrift, die SpuRt, im Verlag C.H. Beck, die schon nach wenigen Jahren eine breite Stammleserschaft nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich und der Schweiz fand, jetzt im 30. Jahrgang. 23 Jahre lang war Fritzweiler deren Schriftleiter, bevor er den Stab an Jan Orth übergab.
Gleichzeitig forcierte Fritzweiler zusammen mit dem Verfasser dieses Nachrufs bei demselben Verlag ein Buchprojekt, für das die beiden Bernhard Pfister, der den ersten Lehrstuhl für Sportrecht an der Universität Bayreuth innehatte, als Mitherausgeber und Autor gewinnen konnten; es erschien in erster Auflage 1998 als „Praxishandbuch Sportrecht“; bis heute folgten drei weitere Auflagen, die den Anspruch erheben, das Sportrecht systematisch in seiner Gesamtheit abzubilden. Dort kommentierte Fritzweiler mit bewundernswerter Detailkenntnis die Schnittstellen des Sports zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie zum Arbeits- und zum Haftungsrecht.

Um auch die Internationalisierung des Sportrechts voranzubringen, gründete Fritzweiler 2003 die International Sport Lawyers Association ISLA, aus der ein grenzüberschreitendes Netzwerk von Sportanwälten entstand, und fungierte bis 2020 als deren Präsident, bevor ihm Anne Jakob nachfolgte. Gerade auch der Austausch mit den österreichischen Kolleginnen und Kollegen lag ihm am Herzen.

Auch im Ruhestand gönnte sich Fritzweiler nur wenig Ruhe. Als Schiedsrichter wirkte er am Deutschen Sportschiedsgericht der DIS. Im Ständigen Schiedsgericht des Deutschen Motorsport-Bundes, in dem er den Vorsitz innehatte, haben wir zusammen einige brisante Fälle entschieden. Vom Internationalen Rodelverband wurde er noch vor einem Jahr zum Ethik-Beauftragten ernannt.

Bis zuletzt erfreute sich Fritzweiler bester Gesundheit und einer erstaunlichen Kondition, die er auf dem Tennis- und Golfplatz und als staatlich geprüfter Skilehrer auf der Skipiste unter Beweis stellte. Daneben verfügte er über eine urbayerische Mischung aus Selbstbewusstsein, Standfestigkeit, Geselligkeit und Humor. Noch vor Kurzem sagte er mir, Alter spiele keine Rolle, seine Mutter sei ja 100 Jahre alt geworden. Dies zu erreichen, war ihm leider nicht mehr vergönnt.

Jochen Fritzweiler war eine einzigartige Persönlichkeit. Wir werden ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren.

Dr. Thomas Summerer, München,
im Namen der Mitherausgeber der SpuRt,
im Namen des Vorstands und Beirats der Deutschen Vereinigung für Sportrecht e.V. und
im Namen der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im DAV

(Erscheint als Nachruf im SpuRt-Heft 5/2023, SpuRt 2023, 345)

Jahrestagung 2023 ausgebucht

Die DVSR-Jahrestagung 2023 ist ausgebucht. Vorstand und Beirat der Deutschen Vereinigung für Sportrecht freuen sich sehr über die sehr große Resonanz auf Einladung und Programm der 2023er Tagung am 6. und 7. Oktober im sachsen-anhaltischen Wörlitz mit dem Generalthema Datenschutz im Sport und Persönlichkeitsrechte. Mit Stand heute sind alle für die DVSR reservierten Zimmer im Tagungshotel durch Buchungen vergeben.

Interessentinnen und Interessenten, insbesondere aus dem Kreis unserer Mitglieder, nehmen wir gerne per E-Mail an kontakt@vereinigung-sportrecht.de in eine Warteliste auf, die wir bedienen können, falls es zu Stornierungen kommt oder sich weitere Kapazitäten im auch an diesem Tagungswochenende ausgebuchten Tagungshotel ergeben.

Eine Teilnahme am Tagungsprogramm mit selbst gewählter Unterkunft außerhalb des Tagungshotels ist weiterhin möglich. Wer an einer solchen Lösung interessiert ist, wird gebeten, sich ebenfalls per E-Mail zu melden.

Die DVSR trauert um Dr. Jochen Fritzweiler

Mit großer Bestürzung und Anteilnahme geben wir bekannt, dass unser Gründungsmitglied Dr. Jochen Fritzweiler im Alter von 82 Jahren tödlich verunglückt ist. Jochen war ein Pionier des Sportrechts und eine große Persönlichkeit. Als führender Sportrechtler gab er wertvolle Impulse für unsere Tagungen. Alle unsere Mitglieder kannten ihn vor allem als Mitherausgeber der SpuRt und des Praxishandbuchs Sportrecht. Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren. Ein ausführlicher Nachruf wird in der nächsten SpuRt erscheinen.

Dr. Thomas Summerer für Vorstand und Beirat der Deutschen Vereinigung für Sportrecht

Anmeldung zur Jahrestagung 2023 nun möglich

Ab sofort und zunächst bis zum 15. August 2023 (nunmehr verlängert bis zum 15. September 2023) ist die Anmeldung zu unserer DVSR-Jahrestagung 2023 mit dem Generalthema Datenschutz im Sport und Persönlichkeitsrechte am 6. und 7. Oktober 2023 in Wörlitz möglich. Das Tagungsprogramm findet sich auf dieser Webseite oder hier zum Download als pdf.

Unsere Mitglieder haben in diesen Tagen eine E-Mail mit einem Link für die elektronische Anmeldung erhalten. Mitglieder, die eine solche E-Mail nicht erhalten haben, und alle anderen Interessierten, die an der Tagung teilnehmen möchten, werden um eine kurze Kontaktaufnahme über kontakt@vereinigung-sportrecht.de gebeten.

Die Tagung findet im Ringhotel Zum Stein in Wörlitz statt.