Rückblick auf die DVSR-Tagung 2024 – Termin für 2025

Mit dem unten stehenden Bericht von Frau Wiss. Mit. Jara Brandenberg, Universität Bonn, von der DVSR-Jahrestagung 2024 in Tegernsee schauen wir gerne auch inhaltlich noch einmal auf unsere sehr erfolgreiche Jahrestagung zurück. Der Bericht von Frau Brandenberg wird ebenfalls zeitnah im SpuRt-Heft 6/2024 erschienen.

Der Rückblick lässt uns zugleich voller Freude in die Zukunft schauen: Die DVSR-Jahrestagung 2025 soll am 3./4. Oktober 2025 in Wien (t.b.c.) stattfinden. Save the date!


Bericht von der DVSR-Jahrestagung am 13./14.9.2024 in Tegernsee

Unter dem aktuellen Generalthema „Menschenrechte und Werte im Sport“ traten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Tagung der Deutschen Vereinigung für Sportrecht in diesem Jahr trotz kurzen Wintereinbruchs am schönen Tegernsee zusammen. Dort erwartete sie neben einem aufwärmenden Kaffee die herzliche Begrüßung durch den Präsidenten der Vereinigung Dr. Thomas Summerer

Gleich zu Beginn der Tagung wurde das Spannungsverhältnis zwischen dem aus Art. 9 Abs. 1 GG resultierenden Regelungsspielraum der Vereine und Verbände und der Reichweite der (Menschen-)Rechte der Sportlerinnen und Sportler durch zwei sich inhaltlich kontrastierende Referate besonders deutlich. Die aufgeworfene Frage, bis zu welcher Grenze das System Leistungssport die Athleten im Hinblick auf eine Einschränkung ihrer prozessualen und materiellen Rechte in Anspruch nehmen dürfe, sollte sich als roter Faden durch die restliche Tagung ziehen.

Prof. Dr. Reinhard Klaushofer eröffnete das Vortragsprogramm mit einem Referat zum Zustand der Menschenrechte im Sport. Er widmete sich schwerpunktmäßig den sportrechtlich wegweisenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Sachen Semenya[1] und Mutu/Pechstein[2] und warf die Frage auf, ob diese „menschenrechtslose Athleten“ zurückließen. Dies werde zum einen hinsichtlich der weitgehend ausgehölten Freiwilligkeit der Athleten bei Abschluss der Schiedsvereinbarung deutlich, die aus einem Ungleichgewicht der Sportler und Verbände resultiere. Insbesondere Individualsportler hätten regelmäßig keine Wahl und müssten sich vorformulierten Athletenvereinbarungen unterwerfen, während bei Mannschaftssportlern eine größere Verhandlungsbasis bestünde.  Der Referent appellierte an dieser Stelle an den Gesetzgeber, seine Schutzpflichten zu Gunsten der strukturell unterlegenen Sportler stärker wahrzunehmen. Zum anderen sei auch Caster Semenya, die südafrikanische 800m-Läuferin ein Beispiel für eine „menschenrechtslose Athletin“ gewesen.  Ihr wurde durch einen vom internationalen Leichtathletik-Dachverband eingeführten Testosteron-Grenzwert ihre Startberechtigung bei Wettbewerben versagt. In diesen Regelungen, bzw. in der sie als verhältnismäßiges Mittel einordnenden Gerichtsentscheidung des Schweizer Bundesgerichts[3], sah der EGMR sachlich einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 8 iVm 14 EMRK. 

In der sich anschließenden Diskussion war insbesondere der Umgang mit den Leistungen transsexueller Athletinnen und deren Wertung im Wettkampf durch den Aufgriff des Falles Semenya ein zentrales Thema. Klaushofer sprach sich für eine unterschiedliche Behandlung der betroffenen Sportler aus, die danach ausgerichtet werden solle, ob die biologischen Voraussetzungen von Geburt an gegeben seien oder auf einer selbstinduzierten medizinischen Veränderung basierten. Im Rahmen der Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass auch die Rechte der Konkurrentinnen ein gewichtiger Punkt in der Abwägung wären. Aus deren Sicht handele es sich bei einer Startberechtigung um wettbewerbsverzerrende Eingriffe. Insbesondere bei Kontaktsportart könne zudem eine Gefahr für die körperliche Integrität der Teilnehmerinnen entstehen. 

Der im Sport vorherrschende, weitgehend alternativlose, Konfliktlösungsmechanismus der institutionellen Sportschiedsgerichte wurde ebenso diskutiert. Für die Anmerkung, dass sich die Sportler doch dem verbandlichen System autonom unterwerfen würden und durch Trainingsangebote und finanzielle Förderung von diesem profitieren, sodass eine gewisse Einschränkung prozessualer und materieller Rechte vice versa hinzunehmen seien, bemühte Klaushofer einen arbeitsrechtlichen Vergleich. Auch in dem strukturellen Ungleichgewicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber könne eine selbstbestimmte Unterwerfung unter bestehende Strukturen, respektive die Annahme eines Arbeitsplatzes, nicht die Negierung oder Einschränkung bestehender Menschen- oder Grundrechte rechtfertigen. So müssten parallel auch die Menschenrechte der Sportlerinnen und Sportler wieder mehr in den Vordergrund gerückt werden.

Zu einer anderen Conclusio gelangte Prof. Dr. Christoph Degenhart in seinem sich unmittelbar anschließenden Vortrag zu dem Thema „Nationale Verfassungswerte und Sportinternationalität – Wieviel Berufsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit und Justizgewähranspruch dürfen wir aufgeben, um am internationalen Sport teilzunehmen?“. Prof. Degenhart legte den Grundstein mit der These, dass etwaige staatliche Schutzpflichten nicht in staatliche Bevormundung verkehrt werden dürften.  Er argumentierte, dass bei einem Einstieg in den organisierten Sport eine bewusste Inkaufnahme von solchen Satzungsregeln erfolge, die exempli gratia die Meinungs- oder Berufsfreiheit einschränken. Der Sport dürfe aufgrund der freiwilligen Unterwerfung unter das Verbandsreglement „seine“ Sportler stärker in Anspruch nehmen als der Staat die Bürger. Zudem thematisierte er ein Positionspapier der Athleten Deutschland e.V.[4], das Leitlinien für noch zulässige Meinungsäußerungen aufstelle und Prüfungsbefugnisse zur Zulassung einzelner Meinungsäußerungen andenke. Prof. Degenhart wies diesbezüglich darauf hin, dass solche und ähnliche Richtlinien einen Konflikt mit Art. 5 Abs. 1 S.1 Alt. 1 GG auslösen, der nicht zwischen wertvollen und erlaubten sowie „wertlosen“, verbotenen Meinungen unterscheidet. Außerdem seien Beschränkungen hinsichtlich der Äußerung politischer Meinungen auch anderen Berufsrechten immanent, sodass fraglich sei, warum dies im Sport anders sein solle. Letztlich bestünde zwar ein Interesse an gleichwertigem Rechtsschutz auf nationaler staatlicher und internationaler sportlicher Ebene, dieses müsse aber im Einzelfall dem Interesse an der Teilnahme an internationalen Wettkämpfen und den dortigen Standards sowie notwendigen Einschränkungen weichen, da die Grundrechte keine universelle Geltung beanspruchen können.

Durch die jeweils angesprochene Unterwerfung unter die sportlichen Regelwerke stand in der Diskussion das Thema der Freiwilligkeit im Zentrum. Zu trennen sei zwischen der materiellen Dimension der Freiwilligkeit, ergo bei der vermeintlichen Einwilligung in die Beschränkung von Grundrechten sowie der prozessrechtlichen Dimension, beispielsweise bei Abschluss der Schiedsvereinbarung. Im Plenum wurde skizziert, dass hier ein unterschiedlich strenger Maßstab angelegt werden müsse. Dispute über die Reichweite der „materiellen Freiwilligkeit“ können schließlich vor Gericht geklärt werden, während die „prozessuale Freiwilligkeit“ gerade ausschlaggebend dafür ist, welches Streitbeilegungsorgan zuständig ist und welcher Prüfungsmaßstab durch dieses anzulegen ist. 

Nach einer kurzen Kaffeepause referierte Prof. Dr. Björn Schiffbauer über den Ausschluss von Nationen aus politischen Gründen und beleuchtete dabei Grundzüge einer Ausschlussdogmatik in der Schnittmenge zwischen Völker- und Sportrecht. Besondere Relevanz erlangte das Thema aufgrund des Angriffskriegs Russlands in der Ukraine, sowie des Nahost-Konflikts und der ungeklärten Frage eines Ausschlusses der jeweiligen Nationen für die nächsten Olympischen Spiele. Den Begriff „Nation“ definierte Prof. Schiffbauer unter Verweis auf Rule 30 der Olympic Charta als zu den jeweiligen Staaten akzessorische und kongruente Sportkörperschaften, die sich aus den Athleten mit entsprechender Staatsangehörigkeit zusammensetzen. Da die Sportnationen zwar akzessorisch aber eben nicht identisch mit den Staaten sind, galt es vor allem zu klären, warum sie aufgrund eines Fehlverhaltens des jeweiligen Staatsoberhaupts ausgeschlossen werden können. Die dafür erforderliche Bindung der internationalen Verbände an den völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz etabliere sich vor allem mittelbar über einen satzungsvermittelnden Weg, wonach die völkerrechtlichen Normen über dynamische Rezeptionen Eingang in die jeweiligen Satzungen der Verbände finden. Eine solche Permeabilität stelle auch der Verweis in Rule 30 der Olympic Charta auf den Staatsbegriff dar. Nach der Definition des Staatsbegriffs von Georg Jellinek seien zumindest zwei der drei konstitutiven Elemente des Staates, respektive das Staatsgebiet und die Staatsangehörigkeit als Staatsvolk, damit im Satzungsrecht der internationalen Verbände enthalten. Die Zurechnung der Handlungen von Personen oder Gruppen zum Staat und entsprechend zu den Sportnationen erfolge über Art. 8 Abs. 1 DARS. Danach sei eine Zurechnung vor allem dann vorzunehmen, wenn eine überwiegende faktische Abhängigkeit vom Staat vorhanden ist, die sich zum Beispiel in der finanziellen Förderung des Leistungssports wiederfindet. Entscheidend ist also der Einfluss des Staates im Sinne einer „effective control“.

Nach einem festlichen Empfang und 3-Gänge-Dinner, untermalt von interessanten Impulsen des ersten Vortragstages, klang der Abend in entspannter Atmosphäre aus. 

Am nächsten Morgen eröffnete Dr. Friedrich Hestermann den zweiten Vortragstag mit seinem Referat zu dem Thema „Freie Meinungsäußerung als Verbandsthema“. Auch die Aktualität dieses Vortragsthemas wird anlässlich fortlaufender Beispiele wie der Wolfsgrußgeste bei der Fußball-EM 2024 immer wieder deutlich. Maßgebliche verbandsrechtliche Regelungen, die sich verbotenen Meinungsäußerungen im Sport widmen sind unter anderem § 9 Nr. 1 DFB-RuVo iVm § 44 Nr. 2 DFB-Satzung iVm § 1 Nr. 4 DFB-RuVo; Art. 11 UEFA und Rule 50.2 der Olympischen Charta. Nach diesen Regelungen seien im Grundsatz politische Äußerungen in Verbindung mit dem öffentlichen Wettkampfgeschehen gänzlich verboten. Ausnahmen könnten per Sondergenehmigung erreicht werden, beispielsweise wenn sie das Wettkampfgeschehen nicht überlagerten. Die Regelungen dienten dem Schutz der Sportler sowohl vor aufgezwungenen Meinungen als auch in Bezug auf sicherheitstechnische Aspekte zur Verhinderung gewaltsamer Auseinandersetzungen. Außerdem würde bei Einzelfallregelungen die Differenzierung zwischen erlaubten und nicht erlaubten Meinungsäußerungen schwerfallen, sodass hier das Dammbruchargument zu bemühen ist. Dem Sport solle eine völkerverbindende Funktion zukommen, die er nur bei weltpolitischer Neutralität wahrnehmen könne.

Inwieweit meinungsäußerungsbeschränkende Satzungsregeln rechtmäßig sind, ist letztlich anhand einer durch die §§ 138, 242, 315 BGB eingeleiteten Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen. In dieser sind aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte die Meinungsfreiheit der Sportler und die Vereinsfreiheit der Vereine und Verbände miteinander in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Mildere Mittel statt eines gänzlichen Verbotes könnten ein Antragsmodell oder zumindest die Aufstellung klarer und transparenter Rechtsfolgen für Verletzungen darstellen. Abschließend beurteilte Dr. Hestermann die Problematik aus der Perspektive des Schweizer Rechts sowie aus kartellrechtlicher Perspektive. In Verbandssatzungen befindliche Androhungen von Sanktionen für verbotene Meinungsäußerungen können laut Dr. Hestermann durchaus dazu führen, dass die Verbände in dieser Hinsicht ihre wettbewerbsherrschende Stellung missbrauchten. 

Daran anschließend trug Marc Patrick Schneider zu dem Thema „Verstöße gegen Fairness und Fair Play in Literatur und Rechtsprechung“ vor. Er skizzierte den Ursprung und die Entwicklung des Begriffes „Fairness“ als wichtigstes Gut und Leitidee im Sport. Es handele sich bei den Begriffen Fairness und Fair Play durch die inzwischen gängige Verwendung in den Schiedssprüchen des CAS und die Verankerung in den Verbandssatzungen sowie in § 1 AntiDopG mittlerweile um allgemeine Sportrechtsprinzipien. Jedoch wies er darauf hin, dass das Bekenntnis zur Regelkonformität auf der Prämisse beruhe, dass sich alle Teilnehmer gleichermaßen auf die entsprechenden Werte verpflichten und ihr Verhalten nach diesen ausrichten. Verstöße gegen das Fair Play Prinzip lägen immer vor, sofern durch die Handlung eine Verzerrung des Wettbewerbs einträte. Allerdings zeitigt nicht jeder Verstoß gegen Fairness und Fair Play zwangsläufig Rechtsfolgen, die zu einem Anspruch auf Herstellung von Fairness führen.

Den Abschlussvortrag der Tagung hielten Prof. Dr. Martin Nolte und Dr. Caroline Bechtel zu dem von ihnen entworfenen Safe Sport Code gegen interpersonale Gewalt im Sport. Durch den Vortrag schloss sich der Bogen der auf der Tagung in verschiedensten Facetten dargestellten möglichen Menschenrechtsverletzungen im Sport mit einem Versuch, sich gegen sie zu wehren. Der Code stelle als einheitliches Regelwerk ein Novum dar, mit dem Sportorganisationen die Athleten vor Eingriffen in ihre Menschenwürde oder sexuelle Selbstbestimmung schützen können. Die Entwicklung des Codes erfolgte im Auftrag des Bundesinstitut für Sportwissenschaften (BISp) und umfasse ein 66-seitiges dezidiertes Regelwerk. Enthalten sind unter anderem Tatbestände und Rechtsfolgen, ausgelöst durch interpersonale Gewalt in allen ihren Erscheinungsformen sowie Vorschriften zur Rechtsdurchsetzung. Einen wichtigen Aspekt bilden zudem die Artikel zur Prävention und Aufarbeitung. Verbindlich würde das Regelwerk durch selbstbestimmte Regelungsunterwerfung, also Adaption des Codes in der Vereins- und Verbandssatzung.

Mit einem Schlusswort von Dr. Summerer endete ein durchweg gelungenes Wochenende, das geprägt war durch einen spannenden fachlichen Austausch in informellem Rahmen. Die Tagung hat eindrucksvoll gezeigt, wie komplex das Spannungsfeld zwischen Menschenrechten und Sportorganisationen ist. Durch die Vorträge und Diskussionen wurde verdeutlicht, dass sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene Handlungsbedarf besteht, um die Rechte von Sportlerinnen und Sportlern zu schützen, sodass die Teilnehmer die Tagung mit wertvollen Impulsen und neuen Perspektiven für die Zukunft des Sportrechts verließen. 

Mag. iur. Jara Brandenberg, Bonn


[1] EGMR, Urt. V. 11.7.2023, 10934/21 (Semenya), SpuRt 2023, 381–394. 

[2] EGMR, Urt. V. 2.10.2018, Nr. 40575/10, 67474/10 (Mutu/Pechstein), SpuRt 2018, 253–263.

[3] Schweizer Bundesgericht, Urt. v. 25.8.2020, 4A 248/2019, 4A_398/2019.

[4] Athleten Deutschland e.V., Positionspapier Meinungsfreiheit von Athlet*innen, September 2020, abrufbar unter: https://athleten-deutschland.org/wp-content/uploads/Position-zur-Meinungsfreiheit-von-AthletInnen-September-2020.pdf (zuletzt abgerufen am 23.09.2024).

 

 

Programm der DVSR-Jahrestagung 2024 und Anmeldung

Die Jahrestagung 2024 der Deutschen Vereinigung für Sportrecht findet – wie bereits angekündigt – am Freitag/Samstag, 13./14. September 2024, in Tegernsee mit dem Generalthema

Menschenrechte und Werte im Sport

statt. Es ist das folgende Programm vorgesehen:

Freitag, 13. September 2024

Ab 12.00 Uhr
Eintreffen im Hotel Caro & Selig, Tegernsee, Autograph Collection,
Bahnhofstraße 29 D-83684 Tegernsee

14.00 – 14.15 Uhr
Begrüßung durch den Präsidenten Dr. Thomas Summerer

14.15 – 15.00 Uhr
Der Zustand der Menschenrechte im Sport: Semenya, Pechstein, Mutu –Menschenrechtlose Athletinnen und Athleten ohne Würde?
Prof. Dr. Reinhard Klaushofer, Universität Salzburg
Institutsleiter, Österreichisches Institut für Menschenrechte

15.00 – 15.45 Uhr
Nationale Verfassungswerte und Sportinternationalität – Wieviel Berufsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit und Justizgewähranspruch dürfen wir aufgeben, um am internationalen Sport teilzunehmen?
Prof. Dr. Christoph Degenhart, Universität Leipzig
Richter am Sächsischen Verfassungsgerichtshof a.D.

15.45 – 16.15 Uhr
Diskussion

16.15 – 16.45 Uhr
Kaffeepause

16.45 – 17.30 Uhr
Ausschluss von Nationen (Nationalmannschaften, Teams, Athleten) aus politischen Gründen
Prof. Dr. Björn Schiffbauer, Universität Rostock

17.30 – 18.00 Uhr
Diskussion

18.00 – 18.45 Uhr
Mitgliederversammlung

19.00 – 19.30 Uhr
Empfang auf der Rooftop-Terrasse des Hotels

 ab 19.30 Uhr
Festliches 3-Gänge-Dinner im Hotel

Samstag, 14. September 2024

09.00 – 09.45 Uhr
Freie Meinungsäußerung im Sport als Verbandsthema
Assessor Dr. Friedrich Hestermann, Berlin

09.45 – 10.30 Uhr
Verstöße gegen Fairness und Fair Play in Literatur und Rechtsprechung
RA/FA-SportR Marc Patrick Schneider, DVSR-Beiratsmitglied 

10.30 – 10.45 Uhr
Diskussion

10.45 – 11.15 Uhr
Kaffeepause

11.15 – 12.00 Uhr
Ein Safe Sport Code gegen interpersonale Gewalt im Sport
Prof. Dr. Martin Nolte und Dr. Caroline Bechtel, Deutsche Sporthochschule Köln

12.00 – 12.30 Uhr
Diskussion

12.30 Uhr
Schlussworte und Verabschiedung

13.00 Uhr
Flying Lunch

ab 14.00 Uhr
Rahmenprogramm nach Wahl:

  • Gondelfahrt auf den Wallberg (1624 m), ca. 27 Euro
  • Schifffahrt von Tegernsee nach Gmund, zurück auf dem Höhenwanderweg (zu Fuß 90 Min.)
  • Schifffahrt auf dem Tegernsee südliche Rundfahrt (60 Min., 14 Euro)
  • Besuch des Olaf-Gulbransson-Museums in Tegernsee (12 Euro)

Nicht-Mitglieder, die an der Tagung teilnehmen möchten, wenden sich bitte per E-Mail an kontakt@vereinigung-sportrecht.de. Im Rahmen der verbleibenden Kapazitäten kann eine Teilnahme an der Tagung gegen eine Tagungsgebühr ermöglicht werden.

Unsere DVSR-Mitglieder haben eine E-Mail mit einem Link für eine elektronische Anmeldung zur Tagung erhalten, mit der – wie gewohnt – die Buchungen für eine (Freitag auf Samstag) oder zwei Übernachtungen (Freitag bis Sonntag, ggf. mit Partnerin oder Partner) und eine Teilnahme am Rahmenprogramm verbindlich gebucht werden kann.

Im Hinblick auf die das bis zum 15. Juni 2024 reservierte Zimmerkontingent im Tagungshotel zu Sonderpreisen bitten wir um zügige Anmeldung.

DVSR-Jahrestagung 2024: Themen und Referenten

Die DVSR-Jahrestagung findet – wie bereis bekannt gegeben – am Freitag/Samstag, 13./14. September 2024 in Tegernsee statt. Vorstand und Beirat der DVSR freuen sich, nunmehr auch Themen und Referenten für die Tagung vorstellen zu können, die bereits feststehen.

Die Tagung in diesem Jahr steht unter dem Generalthema Menschenrechte und Werte im Sport statt. Wir freuen uns auf eine besondere Tagung mit spannenden Vorträgen und hochkarätigen Referenten. Es tragen vor:

1. Der Zustand der Menschenrechte im Sport –
Semenya, Pechstein, Mutu – Menschenrechtlose Athletinnen und Athleten ohne Würde?
Prof. Dr. Reinhard Klaushofer, Universität Salzburg; Institutsleiter, Österreichisches Institut für Menschenrechte

2. Nationale Verfassungswerte und Sportinternationalität –
Wieviel Berufsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit und Justizgewähranspruch dürfen wir aufgeben, um am internationalen Sport teilzunehmen?
Prof. em. Dr. Christoph Degenhart, Universität Leipzig; Richter am Sächsischen Verfassungsgerichtshof a.D.

3. Ausschluss von Nationen (Nationalmannschaften, Teams, Athleten) aus politischen Gründen
Prof. Dr. Björn Schiffbauer, Universität Rostock

4. Ein Safe Sport Code gegen interpersonale Gewalt im Sport
Prof. Dr. Martin Nolte und Dr. Caroline Bechtel, Deutsche Sporthochschule Köln

5. Freie Meinungsäußerung im Sport als Verbandsthema
Assessor Dr. Friedrich Hestermann, Berlin

6. Verstöße gegen Fairness und Fair Play in Literatur und Rechtsprechung
RA/FA-SportR Marc Patrick Schneider, DVSR-Beiratsmitglied

Informationen zur Buchung der Tagung werden wir zeitnah bekanntgeben.

Save the Date: DVSR-Tagung 2024 am 13./14.9. in Tegernsee

Der Vorstand der Deutschen Vereinigung für Sportrecht – Konstanzer Arbeitskreis hat die Eckdaten für die DVSR-Jahrestagung 2024 beschlossen:

Unsere Tagung im nächsten Jahr wird am Freitag/Samstag, 13./14. September 2024 in Tegernsee am wunderschönen Tegernsee stattfinden. Aber nicht nur die herrliche Natur wird bei dieser Tagung für ein besonderes Ambiente sorgen: Wir werden im neuen und wunderbaren Hotel „Caro & Selig, Tegernsee, Autograph Collection“ untergebracht sein, das im Zentrum von Tegernsee liegt und nur wenige Gehminuten vom Bahnhof entfernt ist. Dem Verhandlungsgeschick unseres Präsidenten ist es zu verdanken, dass die Tagungsübernachtung (und natürlich auch Verlängerungsübernachtungen für unsere Mitglieder und ihre Partner/innen) zu für den Standort bemerkenswerten Konditionen möglich ist. Wir sind davon überzeugt, dass angesichts des außergewöhnlichen und besonders schönen Tagungsortes einige von der Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch machen werden, um das Tagungswochenende mit einem wunderbaren Urlaubswochenende am Tegernsee zu verbinden. Mehr über das ausgezeichnete und exquisit ausgestattete ****-Hotel finden Sie hier: https://caroundselig.de

Wir bitten unsere Mitglieder und alle Interessierten, sich den Termin vorzumerken. Informationen zu Generalthema, Programm, Referenten, Rahmenprogramm und Buchungsmöglichkeiten werden wir Anfang nächsten Jahres bekannt geben.