Unsere Satzung

S a t z u n g
der Deutschen Vereinigung für Sportrecht e.V. (DVSR)
Konstanzer Arbeitskreis für Deutsches und Internationales Sportrecht 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsche Vereinigung für Sportrecht e.V. (DVSR)“ Konstanzer Arbeitskreis für Deutsches und Internationales Sportrecht“.

Sitz des Vereins ist Konstanz.

Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein. 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein ist bestrebt, die Beziehungen zwischen dem Sport in allen seinen Erscheinungsformen und den verschiedenen Rechtsdisziplinen auf wissenschaftlicher Basis zu untersuchen, zu sportlichen Fragen Stellung zu nehmen, auf dem Gebiete des Sportrechts Tagungen zu veranstalten und Veröffentlichungen zu unterstützen oder herauszugeben sowie das gegenseitige Verständnis zwischen Sportlern, Sportverbänden und Juristen „auch über nationale Grenzen hinweg“  zu fördern. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. Abgabenordnung. Deshalb ist er selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die durch ihre sportliche oder berufliche Tätigkeit nachgewiesen hat, dass sie kompetente Beiträge zu sportrechtlichen Fragen zu leisten vermag. 

Über Aufnahmeanträge entscheidet der Beirat. Lehnt der Beirat einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet auf schriftliches Verlangen des Antragstellers die nächste Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist und am Ende des Geschäftsjahres wirksam wird; 

b) durch Ausschluss, der bei gröblichem Verstoß gegen die Satzung oder das Vereinsinteresse vom Beirat beschlossen werden kann;c)  durch Streichung von der Mitgliederliste, die der Beirat vorzunehmen hat, wenn das Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen nach zweimaliger Mahnung weitere 30 Tage säumig geblieben ist. 

Das ausgeschlossene oder von der Mitgliederliste gestrichene Mitglied kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen, zu welcher es zu laden ist.

§ 4 Beitrag

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der vom Vorstand einzufordern ist.

Die Höhe des Beitrages wird durch den Beirat bestimmt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung,

b)  der Vorstand,

c)   der Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladung zur Mitgliederversammlung kann auch elektronisch an die vom Mitglied hinterlegte Mail-Adresse erfolgen. In jedem Geschäftsjahr soll mindestens eine Versammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung abwesender Mitglieder findet nicht statt.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Geschäftsführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

Der Vorstand erledigt die laufende Verwaltung und bereitet die Mitgliederversammlung und Tagungen vor. 

Der Präsident, der Vizepräsident und der Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in Einzelvertretungsbefugnis (§ 26 Abs. 2 BGB). Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der Vizepräsident und der Geschäftsführer nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten dürfen.

§ 8 Beirat

Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die verschiedenen Mitgliedergruppen sollen im Beirat angemessen vertreten sein.

Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand.

Der Beirat hat Anspruch auf Entlastung.

§ 9 Schatzmeister 

Der Vorstand setzt aus dem Kreis der Vorstands- und Beiratsmitglieder einen Schatzmeister ein, der gegenüber der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen hat.  

§ 10 Ehrenpräsidentschaft 

Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenpräsidentschaft verleihen. Mit der Ehrenpräsidentschaft ist das Recht verbunden, an allen Veranstaltungen und Sitzungen der Organe teilzunehmen.

§ 11 Verwendung der finanziellen Mittel

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; dies gilt auch für die Tätigkeit als Vorstand oder Beiratsmitglied.

Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Aufwendungen des Vorstandes und des Beirats werden im Rahmen des Vereinszwecks erstattet. Der Vorstand kann pauschale Tätigkeitsvergütungen für Mitglieder des Vorstandes und des Beirats bis zur Höhe von je 500 € jährlich beschließen. 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

Stand: 26.04.2014